(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Fondsorgane sind verpflichtet, der Landesregierung alle verlangten Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Gebarung des Fonds unterliegt der Kontrolle durch den Landesrechnungshof.
(3) Darüber hinaus ist die Geschäftsführung des Fonds ermächtigt, notwendige Kontrollvorkehrungen, insbesondere zur Diagnosenkodierung durch die Fondskrankenanstalten (Qualitätskontrolle) sowie zur LKF-Punktebewertung sicherzustellen. Mit diesen Kontrollmaßnahmen können auch Personen beauftragt werden, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Fonds stehen. Über das Ergebnis solcher Kontrolltätigkeiten ist der Gesundheitsplattform zu berichten.
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