§ 13 SAGES-Gesetz 2016 § 13

SAGES-Gesetz 2016 - Salzburger Gesundheitsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Für Investitionen (Neu-, Zu- und Umbauten) sowie für die Anschaffung von medizinisch-technischen Großgeräten in Fondskrankenanstalten können Förderungen gewährt werden.

(2) Der Fonds hat für die Vergabe solcher Investitionszuschüsse nähere Regelungen in Form von Richtlinien zu erlassen, wobei folgende Vorgaben zu beachten sind:

1.

Es dürfen nur Investitionen gefördert werden, die mit den verbindlichen Plänen übereinstimmen.

2.

Die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit müssen gewahrt werden.

3.

Auf eine wirtschaftliche und wirksame Gesundheitsversorgung der Bevölkerung ist Bedacht zu nehmen.

4.

Die Förderungswürdigkeit eines Vorhabens ist auch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, dass allgemein eine Verringerung der Überkapazitäten im Stationärbereich anzustreben ist.

5.

Es können auch Rechtsträger übergreifende Investitionen gefördert werden, wobei auf klare Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zu achten ist.

6.

Zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen administrativen Aufwandes sind Förderungsuntergrenzen vorzusehen. Die bevorzugte Förderung einzelner Arten von Investitionen ist zulässig.

7.

Die Höhe des Investitionszuschusses ist mit einem Prozentsatz der Bemessungsgrundlage zu deckeln. Die Bemessungsgrundlage darf maximal den Gesamtkosten der Investition entsprechen.

8.

Förderungen können nur nach Maßgabe der dafür verfügbaren Mittel gewährt werden.

9.

Es darf nur die Anschaffung jener Großgeräte gefördert werden, die nicht über eine für den Anstaltszweck und das Leistungsangebot der jeweiligen Fondskrankenanstalt unbedingt erforderliche apparative Mindestausstattung hinausgehen. Dabei ist vor allem auf die Ausstattung und die Auslastung der anderen Gesundheitseinrichtungen im Einzugsbereich Bedacht zu nehmen. Bei der Prüfung der Förderungswürdigkeit sind auch die Belastungen durch die Folgekosten aus dem Betrieb der Großgeräte und deren voraussichtliche Finanzierbarkeit mit zu berücksichtigen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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