§ 22 SAGES-Gesetz 2016

SAGES-Gesetz 2016 - Salzburger Gesundheitsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Landes-Zielsteuerungskommission besteht aus folgenden Mitgliedern:

1.

fünf Mitglieder als Landeskurie, die von der Landesregierung entsendet werden, darunter zumindest ein Mitglied der Landesregierung,

2.

fünf Mitglieder als Sozialversicherungskurie, darunter der Obmann bzw die Obfrau der Salzburger Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse, die von den Trägern der Sozialversicherung entsendet werden, und

3.

ein Mitglied, das vom Bund entsendet wird.

(2) § 19 Abs 2 bis 5 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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