(1) Die Landes-Zielsteuerungskommission besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. | fünf Mitglieder als Landeskurie, die von der Landesregierung entsendet werden, darunter zumindest ein Mitglied der Landesregierung, | |||||||||
2. | fünf Mitglieder als Sozialversicherungskurie, darunter der Obmann bzw die Obfrau der Salzburger Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse, die von den Trägern der Sozialversicherung entsendet werden, und | |||||||||
3. | ein Mitglied, das vom Bund entsendet wird. |
(2) § 19 Abs 2 bis 5 gilt sinngemäß.
0 Kommentare zu § 22 SAGES-Gesetz 2016