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(2) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht:
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(3) Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesregierung. Sie hat das Vermögen des Fonds zinsbringend anzulegen.
(4) Die Landesregierung hat über die Verwendung der Mittel des Fonds nach Anhörung des Naturschutzbeirates Richtlinien zu erlassen. In diesen Richtlinien ist jedenfalls vorzusehen, dass vom Ertrag der Naturschutzabgabe (Abs. 2 Z 1) jedenfalls 50 % zweckgebunden für Förderungsvorhaben der Gemeinden im Sinn des Abs. 1 vorzusehen sind. Dabei sind auf Ansuchen vorrangig Vorhaben jener Gemeinden zu fördern, in deren Gemeindegebiet ein abgabepflichtiges Gewinnen von Bodenschätzen erfolgt oder die durch den Abbau erheblich beeinträchtigt werden.
(5) Auf die Gewährung von Förderungsmitteln aus dem Fonds besteht kein Rechtsanspruch.
(6) Die Landesregierung hat dem Naturschutzbeirat und dem Salzburger Landtag jährlich über die Verwendung der Fondsmittel zu berichten.
(2) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht:
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(3) Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesregierung. Sie hat das Vermögen des Fonds zinsbringend anzulegen.
(4) Die Landesregierung hat über die Verwendung der Mittel des Fonds nach Anhörung des Naturschutzbeirates Richtlinien zu erlassen. In diesen Richtlinien ist jedenfalls vorzusehen, dass vom Ertrag der Naturschutzabgabe (Abs. 2 Z 1) jedenfalls 50 % zweckgebunden für Förderungsvorhaben der Gemeinden im Sinn des Abs. 1 vorzusehen sind. Dabei sind auf Ansuchen vorrangig Vorhaben jener Gemeinden zu fördern, in deren Gemeindegebiet ein abgabepflichtiges Gewinnen von Bodenschätzen erfolgt oder die durch den Abbau erheblich beeinträchtigt werden.
(5) Auf die Gewährung von Förderungsmitteln aus dem Fonds besteht kein Rechtsanspruch.
(6) Die Landesregierung hat dem Naturschutzbeirat und dem Salzburger Landtag jährlich über die Verwendung der Fondsmittel zu berichten.