§ 60 S-NSchG

Salzburger Naturschutzgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2024 bis 31.12.9999
(1) Zur Förderung des Naturschutzes und der Naturpflege einschließlich der wissenschaftlichen Forschung gemäß Art. 10 der Vogelschutzrichtlinie und Art. 18 der FFH-Richtlinie und der Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 1 wird als Sondervermögen des Landes der Salzburger Naturschutzfonds eingerichtet.

(2) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht:

1.

aus dem Ertrag der Naturschutzabgabe;

2.

aus Strafbeträgen gemäß § 61 Abs. 6;

3.

aus für verfallen erklärten Sicherheitsleistungen gemäß § 44;

4.

aus Geldbeträgen gemäß § 3a Abs 4a oder § 51 Abs 1;

5.

aus Zinsen der Fondsmittel und sonstigen Vermögenserträgen;

6.

durch sonstige Zuwendungen.

(3) Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesregierung. Sie hat das Vermögen des Fonds zinsbringend anzulegen.

(4) Die Landesregierung hat über die Verwendung der Mittel des Fonds nach Anhörung des Naturschutzbeirates Richtlinien zu erlassen. In diesen Richtlinien ist jedenfalls vorzusehen, dass vom Ertrag der Naturschutzabgabe (Abs. 2 Z 1) jedenfalls 50 % zweckgebunden für Förderungsvorhaben der Gemeinden im Sinn des Abs. 1 vorzusehen sind. Dabei sind auf Ansuchen vorrangig Vorhaben jener Gemeinden zu fördern, in deren Gemeindegebiet ein abgabepflichtiges Gewinnen von Bodenschätzen erfolgt oder die durch den Abbau erheblich beeinträchtigt werden.

(5) Auf die Gewährung von Förderungsmitteln aus dem Fonds besteht kein Rechtsanspruch.

(6) Die Landesregierung hat dem Naturschutzbeirat und dem Salzburger Landtag jährlich über die Verwendung der Fondsmittel zu berichten.

  1. (1)Absatz einsZur Förderung des Naturschutzes und der Naturpflege einschließlich der wissenschaftlichen Forschung gemäß Art 10 der Vogelschutzrichtlinie und Art 18 der FFH-Richtlinie und der Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 4 Abs 1 wird als Sondervermögen des Landes der Salzburger Naturschutzfonds eingerichtet.Zur Förderung des Naturschutzes und der Naturpflege einschließlich der wissenschaftlichen Forschung gemäß Artikel 10, der Vogelschutzrichtlinie und Artikel 18, der FFH-Richtlinie und der Finanzierung von Maßnahmen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, wird als Sondervermögen des Landes der Salzburger Naturschutzfonds eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2Die Mittel des Fonds werden aufgebracht:
    1. 1.Ziffer einsaus dem Ertrag der Naturschutzabgabe;
    2. 2.Ziffer 2aus Strafbeträgen gemäß § 61 Abs 6;aus Strafbeträgen gemäß Paragraph 61, Absatz 6 ;,
    3. 3.Ziffer 3aus für verfallen erklärten Sicherheitsleistungen gemäß § 44;aus für verfallen erklärten Sicherheitsleistungen gemäß Paragraph 44 ;,
    4. 4.Ziffer 4aus Geldbeträgen gemäß § 50a Abs 5 oder § 51 Abs 1;aus Geldbeträgen gemäß Paragraph 50 a, Absatz 5, oder Paragraph 51, Absatz eins ;,
    5. 5.Ziffer 5aus Zinsen der Fondsmittel und sonstigen Vermögenserträgen;
    6. 6.Ziffer 6durch sonstige Zuwendungen.
  3. (3)Absatz 3Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesregierung. Sie hat das Vermögen des Fonds zinsbringend anzulegen.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat über die Verwendung der Mittel des Fonds nach Anhörung des Naturschutzbeirates Richtlinien zu erlassen. In diesen Richtlinien ist jedenfalls vorzusehen, dass vom Ertrag der Naturschutzabgabe (Abs 2 Z 1) jedenfalls 50 % zweckgebunden für Förderungsvorhaben der Gemeinden im Sinn des Abs 1 vorzusehen sind. Dabei sind auf Ansuchen vorrangig Vorhaben jener Gemeinden zu fördern, in deren Gemeindegebiet ein abgabepflichtiges Gewinnen von Bodenschätzen erfolgt oder die durch den Abbau erheblich beeinträchtigt werden.Die Landesregierung hat über die Verwendung der Mittel des Fonds nach Anhörung des Naturschutzbeirates Richtlinien zu erlassen. In diesen Richtlinien ist jedenfalls vorzusehen, dass vom Ertrag der Naturschutzabgabe (Absatz 2, Ziffer eins,) jedenfalls 50 % zweckgebunden für Förderungsvorhaben der Gemeinden im Sinn des Absatz eins, vorzusehen sind. Dabei sind auf Ansuchen vorrangig Vorhaben jener Gemeinden zu fördern, in deren Gemeindegebiet ein abgabepflichtiges Gewinnen von Bodenschätzen erfolgt oder die durch den Abbau erheblich beeinträchtigt werden.
  5. (5)Absatz 5Auf die Gewährung von Förderungsmitteln aus dem Fonds besteht kein Rechtsanspruch.
  6. (6)Absatz 6Die Landesregierung hat dem Naturschutzbeirat und dem Salzburger Landtag jährlich über die Verwendung der Fondsmittel zu berichten.

Stand vor dem 31.10.2024

In Kraft vom 01.03.2017 bis 31.10.2024
(1) Zur Förderung des Naturschutzes und der Naturpflege einschließlich der wissenschaftlichen Forschung gemäß Art. 10 der Vogelschutzrichtlinie und Art. 18 der FFH-Richtlinie und der Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 1 wird als Sondervermögen des Landes der Salzburger Naturschutzfonds eingerichtet.

(2) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht:

1.

aus dem Ertrag der Naturschutzabgabe;

2.

aus Strafbeträgen gemäß § 61 Abs. 6;

3.

aus für verfallen erklärten Sicherheitsleistungen gemäß § 44;

4.

aus Geldbeträgen gemäß § 3a Abs 4a oder § 51 Abs 1;

5.

aus Zinsen der Fondsmittel und sonstigen Vermögenserträgen;

6.

durch sonstige Zuwendungen.

(3) Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesregierung. Sie hat das Vermögen des Fonds zinsbringend anzulegen.

(4) Die Landesregierung hat über die Verwendung der Mittel des Fonds nach Anhörung des Naturschutzbeirates Richtlinien zu erlassen. In diesen Richtlinien ist jedenfalls vorzusehen, dass vom Ertrag der Naturschutzabgabe (Abs. 2 Z 1) jedenfalls 50 % zweckgebunden für Förderungsvorhaben der Gemeinden im Sinn des Abs. 1 vorzusehen sind. Dabei sind auf Ansuchen vorrangig Vorhaben jener Gemeinden zu fördern, in deren Gemeindegebiet ein abgabepflichtiges Gewinnen von Bodenschätzen erfolgt oder die durch den Abbau erheblich beeinträchtigt werden.

(5) Auf die Gewährung von Förderungsmitteln aus dem Fonds besteht kein Rechtsanspruch.

(6) Die Landesregierung hat dem Naturschutzbeirat und dem Salzburger Landtag jährlich über die Verwendung der Fondsmittel zu berichten.

  1. (1)Absatz einsZur Förderung des Naturschutzes und der Naturpflege einschließlich der wissenschaftlichen Forschung gemäß Art 10 der Vogelschutzrichtlinie und Art 18 der FFH-Richtlinie und der Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 4 Abs 1 wird als Sondervermögen des Landes der Salzburger Naturschutzfonds eingerichtet.Zur Förderung des Naturschutzes und der Naturpflege einschließlich der wissenschaftlichen Forschung gemäß Artikel 10, der Vogelschutzrichtlinie und Artikel 18, der FFH-Richtlinie und der Finanzierung von Maßnahmen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, wird als Sondervermögen des Landes der Salzburger Naturschutzfonds eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2Die Mittel des Fonds werden aufgebracht:
    1. 1.Ziffer einsaus dem Ertrag der Naturschutzabgabe;
    2. 2.Ziffer 2aus Strafbeträgen gemäß § 61 Abs 6;aus Strafbeträgen gemäß Paragraph 61, Absatz 6 ;,
    3. 3.Ziffer 3aus für verfallen erklärten Sicherheitsleistungen gemäß § 44;aus für verfallen erklärten Sicherheitsleistungen gemäß Paragraph 44 ;,
    4. 4.Ziffer 4aus Geldbeträgen gemäß § 50a Abs 5 oder § 51 Abs 1;aus Geldbeträgen gemäß Paragraph 50 a, Absatz 5, oder Paragraph 51, Absatz eins ;,
    5. 5.Ziffer 5aus Zinsen der Fondsmittel und sonstigen Vermögenserträgen;
    6. 6.Ziffer 6durch sonstige Zuwendungen.
  3. (3)Absatz 3Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesregierung. Sie hat das Vermögen des Fonds zinsbringend anzulegen.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat über die Verwendung der Mittel des Fonds nach Anhörung des Naturschutzbeirates Richtlinien zu erlassen. In diesen Richtlinien ist jedenfalls vorzusehen, dass vom Ertrag der Naturschutzabgabe (Abs 2 Z 1) jedenfalls 50 % zweckgebunden für Förderungsvorhaben der Gemeinden im Sinn des Abs 1 vorzusehen sind. Dabei sind auf Ansuchen vorrangig Vorhaben jener Gemeinden zu fördern, in deren Gemeindegebiet ein abgabepflichtiges Gewinnen von Bodenschätzen erfolgt oder die durch den Abbau erheblich beeinträchtigt werden.Die Landesregierung hat über die Verwendung der Mittel des Fonds nach Anhörung des Naturschutzbeirates Richtlinien zu erlassen. In diesen Richtlinien ist jedenfalls vorzusehen, dass vom Ertrag der Naturschutzabgabe (Absatz 2, Ziffer eins,) jedenfalls 50 % zweckgebunden für Förderungsvorhaben der Gemeinden im Sinn des Absatz eins, vorzusehen sind. Dabei sind auf Ansuchen vorrangig Vorhaben jener Gemeinden zu fördern, in deren Gemeindegebiet ein abgabepflichtiges Gewinnen von Bodenschätzen erfolgt oder die durch den Abbau erheblich beeinträchtigt werden.
  5. (5)Absatz 5Auf die Gewährung von Förderungsmitteln aus dem Fonds besteht kein Rechtsanspruch.
  6. (6)Absatz 6Die Landesregierung hat dem Naturschutzbeirat und dem Salzburger Landtag jährlich über die Verwendung der Fondsmittel zu berichten.

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