Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) In einem Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 8 Abs. 2, 10 Abs. 1 zweiter Satz, 11 Abs. 4, 14 Abs. 1, 15 Abs. 2, 18 Abs. 2, 21, 22a, 22b, 24 Abs. 5, 25 Abs. 1 und 33 Abs. 1 sowie in
Anzeigen nach § 26 und in Anträgen nach § 51 sind folgende Umstände anzuführen bzw nachzuweisen:
Maßnahme | Raumordnungsrechtliche Voraussetzung (Die Paragrafenbezeichnungen beziehen sich auf das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009.) | |||||||||
Errichtung oder Erweiterung von dauerhaft genutzten Parkplätzen mit über 2.000 m² Fläche, die nicht Bestandteil einer Bundes- oder Landesstraße sind, in der freien Landschaft | Widmung ‚Verkehrsfläche’ (§ 35) Widmung ‚Verkehrsfläche’ (Paragraph 35,) | |||||||||
Errichtung oder Erweiterung von Campingplätzen | Widmung ‚Campingplätze’ (§ 36 Abs 1 Z 4) Widmung ‚Campingplätze’ (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 4,) | |||||||||
Errichtung oder Erweiterung von – Tennisplätzen mit über 2.000 m² Fläche, – Fußballplätzen mit über 2.000 m² Fläche, – Golfplätzen, – Sommerrodelbahnen, – dauerhaft genutzte Anlagen für den Motorsport | Widmung ‚Gebiete für Sportanlagen’ (§ 36 Abs 1 Z 5) Widmung ‚Gebiete für Sportanlagen’ (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 5,) | |||||||||
Errichtung von Schipisten mit über 0,5 ha Fläche oder Erweiterung von Schipisten um über 2 ha Fläche | Widmung ‚Schipisten’ (§ 36 Abs 1 Z 6) oder positives Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung durch die im Amt der Landesregierung eingerichtete Arbeitsgruppe ‚Schianlagen’ Widmung ‚Schipisten’ (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 6,) oder positives Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung durch die im Amt der Landesregierung eingerichtete Arbeitsgruppe ‚Schianlagen’ | |||||||||
Errichtung oder Erweiterung von Lagerplätzen mit über 1.000 m² Fläche in der freien Landschaft | Widmung ‚Lagerplätze’ (§ 36 Abs 1 Z 13) Widmung ‚Lagerplätze’ (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 13,) | |||||||||
Errichtung einer Anlage außerhalb des Baulandes, für die ein Bewilligungsvorbehalt nach dem Baupolizeigesetz 1997 besteht | Einzelbewilligung gemäß § 46, wenn eine solche erforderlich ist Einzelbewilligung gemäß Paragraph 46,, wenn eine solche erforderlich ist |
| ||||||||
|
| |
|
| |
|
| |
|
| |
|
| |
|
| |
|
|
|
|
| |||||||||
|
|
(2) Ansuchen und Anzeigen gemäß Abs. 1 sind folgende Unterlagen anzuschließen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Die Naturschutzbehörde kann von einzelnen der im Abs. 1 und 2 genannten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung des Vorhabens unerheblich sind; sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen sowie die Beistellung sonstiger Behelfe verlangen, soweit dies für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist. Die Naturschutzbehörde kann weiters bei Ansuchen zur Errichtung oder Erweiterung von Campingplätzen, Sportanlagen, Lagerplätzen oder Parkplätzen vom Nachweis des Vorliegens der gemäß Abs. 1 lit. g erforderlichen raumordnungsrechtlichen Erfordernisse absehen, wenn der Antragsteller statt dessen nachweist, dass ein Entwurf eines (geänderten) Flächenwidmungsplanes, der eine entsprechende Widmung vorsieht, im Zeitpunkt der Ansuchenstellung bereits gemäß § 65 Abs 2 ROG 2009 zur allgemeinen Einsicht aufliegt oder aufgelegen ist. Die Bewilligung kann in diesen Fällen jedoch erst nach der Genehmigung des Flächenwidmungsplanes (§ 75 Abs. 2 ROG 2009) erteilt werden.
(4) Unterlagen gemäß Abs. 2, die Bescheiden der Naturschutzbehörde zu Grunde liegen, sind als solche zu kennzeichnen.
(1) In einem Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 8 Abs. 2, 10 Abs. 1 zweiter Satz, 11 Abs. 4, 14 Abs. 1, 15 Abs. 2, 18 Abs. 2, 21, 22a, 22b, 24 Abs. 5, 25 Abs. 1 und 33 Abs. 1 sowie in
Anzeigen nach § 26 und in Anträgen nach § 51 sind folgende Umstände anzuführen bzw nachzuweisen:
Maßnahme | Raumordnungsrechtliche Voraussetzung (Die Paragrafenbezeichnungen beziehen sich auf das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009.) | |||||||||
Errichtung oder Erweiterung von dauerhaft genutzten Parkplätzen mit über 2.000 m² Fläche, die nicht Bestandteil einer Bundes- oder Landesstraße sind, in der freien Landschaft | Widmung ‚Verkehrsfläche’ (§ 35) Widmung ‚Verkehrsfläche’ (Paragraph 35,) | |||||||||
Errichtung oder Erweiterung von Campingplätzen | Widmung ‚Campingplätze’ (§ 36 Abs 1 Z 4) Widmung ‚Campingplätze’ (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 4,) | |||||||||
Errichtung oder Erweiterung von – Tennisplätzen mit über 2.000 m² Fläche, – Fußballplätzen mit über 2.000 m² Fläche, – Golfplätzen, – Sommerrodelbahnen, – dauerhaft genutzte Anlagen für den Motorsport | Widmung ‚Gebiete für Sportanlagen’ (§ 36 Abs 1 Z 5) Widmung ‚Gebiete für Sportanlagen’ (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 5,) | |||||||||
Errichtung von Schipisten mit über 0,5 ha Fläche oder Erweiterung von Schipisten um über 2 ha Fläche | Widmung ‚Schipisten’ (§ 36 Abs 1 Z 6) oder positives Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung durch die im Amt der Landesregierung eingerichtete Arbeitsgruppe ‚Schianlagen’ Widmung ‚Schipisten’ (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 6,) oder positives Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung durch die im Amt der Landesregierung eingerichtete Arbeitsgruppe ‚Schianlagen’ | |||||||||
Errichtung oder Erweiterung von Lagerplätzen mit über 1.000 m² Fläche in der freien Landschaft | Widmung ‚Lagerplätze’ (§ 36 Abs 1 Z 13) Widmung ‚Lagerplätze’ (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 13,) | |||||||||
Errichtung einer Anlage außerhalb des Baulandes, für die ein Bewilligungsvorbehalt nach dem Baupolizeigesetz 1997 besteht | Einzelbewilligung gemäß § 46, wenn eine solche erforderlich ist Einzelbewilligung gemäß Paragraph 46,, wenn eine solche erforderlich ist |
| ||||||||
|
| |
|
| |
|
| |
|
| |
|
| |
|
| |
|
|
|
|
| |||||||||
|
|
(2) Ansuchen und Anzeigen gemäß Abs. 1 sind folgende Unterlagen anzuschließen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Die Naturschutzbehörde kann von einzelnen der im Abs. 1 und 2 genannten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung des Vorhabens unerheblich sind; sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen sowie die Beistellung sonstiger Behelfe verlangen, soweit dies für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist. Die Naturschutzbehörde kann weiters bei Ansuchen zur Errichtung oder Erweiterung von Campingplätzen, Sportanlagen, Lagerplätzen oder Parkplätzen vom Nachweis des Vorliegens der gemäß Abs. 1 lit. g erforderlichen raumordnungsrechtlichen Erfordernisse absehen, wenn der Antragsteller statt dessen nachweist, dass ein Entwurf eines (geänderten) Flächenwidmungsplanes, der eine entsprechende Widmung vorsieht, im Zeitpunkt der Ansuchenstellung bereits gemäß § 65 Abs 2 ROG 2009 zur allgemeinen Einsicht aufliegt oder aufgelegen ist. Die Bewilligung kann in diesen Fällen jedoch erst nach der Genehmigung des Flächenwidmungsplanes (§ 75 Abs. 2 ROG 2009) erteilt werden.
(4) Unterlagen gemäß Abs. 2, die Bescheiden der Naturschutzbehörde zu Grunde liegen, sind als solche zu kennzeichnen.