(1) Unterhaltsansprüche gegen Angehörige und sonstige Ansprüche, ausgenommen solche auf Schmerzensgeld, der Hilfe suchenden Person gegenüber Dritten, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht in der erhaltenen Höhe erforderlich gewesen wären, gehen für die Dauer der Hilfeleistung bis zur Höhe der Kosten auf den Träger der Sozialunterstützung über, sobald dies dem oder der unterhaltspflichtigen Angehörigen oder dem oder der Dritten schriftlich angezeigt wird. Mit Zustellung der Anzeige sind vom Schuldner zu leistende Zahlungen an den Träger der Sozialunterstützung zu leisten; sonst geleistete Zahlungen befreien nicht von der Schuld.
(2) Ein Ersatz nach Abs 1 darf nicht verlangt werden von:
1. | Kindern, Enkelkindern oder Großeltern von (früheren) Hilfesuchenden; | |||||||||
2. | Eltern von Hilfesuchenden, die nach Erreichen der Volljährigkeit Leistungen bezogen haben. |
(3) Ersatzansprüche nach § 1042 ABGB sowie Ersatzansprüche, die nach anderen bundes-gesetzlichen Vorschriften auf den Träger der Sozialunterstützung übergehen, werden durch die Abs 1 und 2 nicht berührt.
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