(1) Hilfesuchende, die wegen falscher Angaben, Verschweigung von wesentlichen Tatsachen oder Verletzung der Anzeigepflicht gemäß § 27 Leistungen nach diesem Gesetz zu Unrecht erhalten haben, haben diese zurückzuerstatten. Gleiches gilt, wenn die Hilfe suchende Person oder ihr Vertreter wusste oder hätte erkennen müssen, dass die Hilfeleistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt.
(2) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder der rückerstattungspflichtigen Person nicht zumutbar ist. Sie kann auch in der Form erfolgen, dass die laufenden Leistungen der Sozialunterstützung im Ausmaß von zumindest 10 % und höchstens 50 % gekürzt werden. Durch die Kürzungen dürfen nicht beeinträchtigt werden:
1. | der Wohnbedarf des oder der Rückerstattungspflichtigen; | |||||||||
2. | der Wohnbedarf der in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen; | |||||||||
3. | der Lebensunterhalt der Personen gemäß der Z 2. |
(3) Die Rückerstattung kann teilweise oder zur Gänze nachgesehen werden, soweit durch sie der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet wäre oder sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung unverhältnismäßig wäre.
(4) Die Rückerstattungspflicht gemäß Abs. 1 unterliegt nicht der Verjährung.
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