§ 21 S-MSG § 21

Salzburger Mindestsicherungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Für die Entscheidung über Leistungen nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sowie die Entscheidung in allen anderen Leistungsangelegenheiten ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(2) Für die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide gemäß Abs 1 ist der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2013

(1) Für die Entscheidung über Leistungen nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sowie die Entscheidung in allen anderen Leistungsangelegenheiten ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(2) Für die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide gemäß Abs 1 ist der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig.

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