(1) Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht, kann ein Beschwerdeverzicht (§ 7 Abs 2 VwGVG) nicht wirksam abgegeben werden.
(2) Beschwerden gegen Bescheide über die Zuerkennung von Leistungen nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung.
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