§ 16 S-MSG

Salzburger Mindestsicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Personen, die Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten MindestsicherungSozialunterstützung haben und trotz entsprechender Bemühungen nicht in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können, kann ergänzend oder anstelle von Leistungen nach dem 3. Abschnitt eine befristete Arbeitsmöglichkeit im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zur Verfügung gestellt werden, soweit dadurch dem Ziel und den Grundsätzen dieses Gesetzes besser entsprochen wird.

(2) Der Träger der Bedarfsorientierten MindestsicherungSozialunterstützung kann in Zusammenarbeit mit freien Trägern oder Gemeinden für die Bereitstellung von geeigneten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsmöglichkeiten Sorge tragen und Kostenbeiträge dafür leisten.

(3) Arbeitsmöglichkeiten gemäß Abs. 2 dürfen höchstens für die Dauer von 18 Monaten zur Verfügung gestellt werden.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.12.2020

(1) Personen, die Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten MindestsicherungSozialunterstützung haben und trotz entsprechender Bemühungen nicht in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können, kann ergänzend oder anstelle von Leistungen nach dem 3. Abschnitt eine befristete Arbeitsmöglichkeit im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zur Verfügung gestellt werden, soweit dadurch dem Ziel und den Grundsätzen dieses Gesetzes besser entsprochen wird.

(2) Der Träger der Bedarfsorientierten MindestsicherungSozialunterstützung kann in Zusammenarbeit mit freien Trägern oder Gemeinden für die Bereitstellung von geeigneten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsmöglichkeiten Sorge tragen und Kostenbeiträge dafür leisten.

(3) Arbeitsmöglichkeiten gemäß Abs. 2 dürfen höchstens für die Dauer von 18 Monaten zur Verfügung gestellt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten