§ 35 S-LSG

Salzburger Landessicherheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung dieses Gesetzes nach Abs 3 und § 36 mitzuwirken, soweit im Abs 2 nicht anderes bestimmt ist.

(2) Die Mitwirkungspflicht gemäß Abs 1 § 36 besteht nicht:

1.

bei der Vollziehung der §§ 17§§ 16a, 17, 19 und 24;

2.

bei der Vollziehung des § 27 Abs 8;

3.

bei der Vollziehung des § 30;

4.

bei der Vollziehung der §§ 31 und 32.

Bei der Vollziehung der §§ 15 Abs 1, 18 Abs 7 und 26 Abs 2 zweiter Satz obliegt der Bundespolizei über Ersuchen der zuständigen Behörde nur die Sicherung der Durchführung der Abnahme bzw Beschlagnahme von Tieren durch die Behörde.

(3) Die Bundespolizei hatOrgane der gemäß § 34 Abs 1 Bundespolizei und sonstige Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen BehördeBehörden und Organen über deren Ersuchen beizur Sicherung der Durchsetzung der Zutritts- und Auskunftsbefugnis gemäß § 9 Abs 1 und bei der Schließung eines Bordells gemäß § 8 Abs 3 und 4Vollziehung dieses Landesgesetzes im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.06.2009 bis 31.12.2012

(1) Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung dieses Gesetzes nach Abs 3 und § 36 mitzuwirken, soweit im Abs 2 nicht anderes bestimmt ist.

(2) Die Mitwirkungspflicht gemäß Abs 1 § 36 besteht nicht:

1.

bei der Vollziehung der §§ 17§§ 16a, 17, 19 und 24;

2.

bei der Vollziehung des § 27 Abs 8;

3.

bei der Vollziehung des § 30;

4.

bei der Vollziehung der §§ 31 und 32.

Bei der Vollziehung der §§ 15 Abs 1, 18 Abs 7 und 26 Abs 2 zweiter Satz obliegt der Bundespolizei über Ersuchen der zuständigen Behörde nur die Sicherung der Durchführung der Abnahme bzw Beschlagnahme von Tieren durch die Behörde.

(3) Die Bundespolizei hatOrgane der gemäß § 34 Abs 1 Bundespolizei und sonstige Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen BehördeBehörden und Organen über deren Ersuchen beizur Sicherung der Durchsetzung der Zutritts- und Auskunftsbefugnis gemäß § 9 Abs 1 und bei der Schließung eines Bordells gemäß § 8 Abs 3 und 4Vollziehung dieses Landesgesetzes im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

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