Artikel 23
(1) Die Landesverfassung kann, soweit dadurch die Bundesverfassung nicht berührt wird, durch Landesverfassungsgesetz geändert werden.
(2) Jede Gesamtänderung der Landesverfassung, eine Teiländerung aber nur dann, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Landtages verlangt wird, ist vor der Kundmachung im Landesgesetzblatt einer Volksabstimmung zu unterziehen.
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