Art. 21 S-L-VG

S-L-VG - Landes-Verfassungsgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

B. Weg der Landesgesetzgebung

 

Artikel 21

 

(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Landtag als Anträge seiner Mitglieder oder als Vorlagen der Landesregierung.

(2) Jeder von wenigstens 10.000 Stimmberechtigten gestellte und in einer Volksabstimmung angenommene Gesetzesantrag (Volksbegehren) ist von der Landesregierung dem Landtag in Form eines Gesetzesvorschlages zur Behandlung vorzulegen.

In Kraft seit 27.04.1999 bis 31.12.9999
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