Artikel 16
(1) Der Landtag kann sich vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode durch Beschluss auflösen. Auch in diesem Fall dauert seine Gesetzgebungsperiode bis zum Tag vor dem ersten Zusammentritt des neugewählten Landtages.
(2) Binnen drei Wochen nach der Auflösung sind von der Landesregierung Neuwahlen auszuschreiben.
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