Art. 16 S-L-VG

S-L-VG - Landes-Verfassungsgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Artikel 16

 

(1) Der Landtag kann sich vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode durch Beschluss auflösen. Auch in diesem Fall dauert seine Gesetzgebungsperiode bis zum Tag vor dem ersten Zusammentritt des neugewählten Landtages.

(2) Binnen drei Wochen nach der Auflösung sind von der Landesregierung Neuwahlen auszuschreiben.

In Kraft seit 27.04.1999 bis 31.12.9999
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