(1) Der Landtag gibt sich seine Geschäftsordnung durch Gesetz.
(2) Die Mitglieder des Landtages, die ihre Mitgliedschaft zum Landtag von der Zugehörigkeit zur selben nach der Landtagswahlordnung gebildeten Wahlpartei ableiten, bilden eine Landtagspartei. Ausnahmen können in der Geschäftsordnung (Abs 1) vorgesehen sein.
0 Kommentare zu Art. 18 S-L-VG