Artikel 20
(1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder wenigstens einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Landtag nach Abtreten der Zuhörer beschlossen wird.
(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei (Art 33 und 96 Abs 2 B-VG).
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