Artikel 19
(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Ein Verfassungsgesetz oder in einem einfachen Gesetz enthaltene Verfassungsbestimmungen sowie die Geschäftsordnung des Landtages oder ihre Änderung können nur bei Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der gewählten Mitglieder und mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden; sie sind ausdrücklich als Landesverfassungsgesetz bzw als Verfassungsbestimmungen zu bezeichnen.
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