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Artikel 25
Die verbindende Kraft der Landesgesetze beginnt, wenn(1) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nachtreten die Landesgesetze mit Ablauf des Tages, an dem das Stück des Landesgesetzblattes, das die ihrer Kundmachung enthält, herausgegebenim Landesgesetzblatt in Kraft und versendet wird und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, aufgelten für das gesamte Landesgebiet.
(2) Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt müssen allgemein zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form, vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.
(3) Die näheren Bestimmungen über das Landesgesetzblatt werden durch Landesgesetz getroffen.
Artikel 25
Die verbindende Kraft der Landesgesetze beginnt, wenn(1) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nachtreten die Landesgesetze mit Ablauf des Tages, an dem das Stück des Landesgesetzblattes, das die ihrer Kundmachung enthält, herausgegebenim Landesgesetzblatt in Kraft und versendet wird und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, aufgelten für das gesamte Landesgebiet.
(2) Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt müssen allgemein zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form, vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.
(3) Die näheren Bestimmungen über das Landesgesetzblatt werden durch Landesgesetz getroffen.