§ 53 S-JagdG § 53

Jagdgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2015 bis 31.12.9999

(1) Lautet das Prüfungsergebnis auf bestanden, so ist dem Prüfungswerber ein vom Vorsitzenden und den Prüfungskommissären zuweiteren Mitgliedern des Prüfungssenats ein unterfertigendes Zeugnis auszustellen.

(2) Hat der Prüfungswerber die Prüfung oder im Fall der Ablegung des theoretischen Teils der Prüfung in Teilprüfungen eine Teilprüfung nicht bestanden, so kann die Prüfung frühestens im folgenden Jahrnach einem Monat wiederholt werden. Die §§ 49 bis 51 sind auf Wiederholungsprüfungen sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Wiederholung der Jagdprüfung ist nur zweimal zulässig und umfaßtumfasst den gesamten Prüfungsstoff.

Stand vor dem 28.02.2015

In Kraft vom 01.01.1994 bis 28.02.2015

(1) Lautet das Prüfungsergebnis auf bestanden, so ist dem Prüfungswerber ein vom Vorsitzenden und den Prüfungskommissären zuweiteren Mitgliedern des Prüfungssenats ein unterfertigendes Zeugnis auszustellen.

(2) Hat der Prüfungswerber die Prüfung oder im Fall der Ablegung des theoretischen Teils der Prüfung in Teilprüfungen eine Teilprüfung nicht bestanden, so kann die Prüfung frühestens im folgenden Jahrnach einem Monat wiederholt werden. Die §§ 49 bis 51 sind auf Wiederholungsprüfungen sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Wiederholung der Jagdprüfung ist nur zweimal zulässig und umfaßtumfasst den gesamten Prüfungsstoff.

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