Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Jagdschutzorgane haben die Befugnisse, die allgemein Organen der öffentlichen Aufsicht nach sonstigen Vorschriften (zB dem VStG oder Waffengesetz 1996) zustehen. Darüber hinaus sind sie innerhalb ihres Dienstbereiches befugt,
1. | Personen, die auf frischer Tat betreten werden oder | |||||||||
2. | Personen, die auf frischer Tat betreten werden, in den Fällen und unter Beachtung der §§ 35 | |||||||||
3. | Fahrzeuge und Gepäckstücke in den Fällen der Z 1 zu durchsuchen, wenn begründeter Verdacht besteht, | |||||||||
4. | im Auftrag der Jagdbehörde Wild zu fangen oder zu töten (§§ 73 Abs 3, 152 Abs 2) | |||||||||
5. | verhältnismäßigen und angemessenen Zwang anzuwenden, um die ihnen mit den Z 1 bis 3 sowie mit § 39 Abs 2 VStG eingeräumten Befugnisse durchzusetzen. Dabei haben sie unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person vorzugehen. |
(2) Die Jagdschutzorgane sind unbeschadet der Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 berechtigt, in Ausübung ihres Amtes ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe und eine kurze Seitenwaffe zu führen. Sie dürfen dabei von diesen Waffen oder Mitteln, deren Wirkung der einer Waffe gleichkommt, nur im Fall der Notwehr oder des Notstandes Gebrauch machen.
(3) Das Jagdschutzorgan hat seine Aufsichtsgebiete regelmäßig, vor allem aber wenn besondere Verhältnisse oder Vorkommnisse dies erfordern, zu begehen und zu beobachten. Es ist verpflichtet, der Jagdbehörde sowie dem Jagdinhaber auf Verlangen Auskunft über seine Beobachtungen zu geben. Wildschäden, schwerwiegende Beeinträchtigungen des Lebensraumes oder sonstige Vorkommnisse, die behördliche Maßnahmen notwendig erscheinen lassen, hat das Jagdschutzorgan unverzüglich der Jagdbehörde zu melden. Über Wildschäden, schwerwiegende Beeinträchtigungen des Lebensraumes sowie Schäden an Einrichtungen der Grundeigentümer zum Schutz vor Wildschäden hat es überdies den Jagdgebietsinhaber unverzüglich zu verständigen.
(4) Das Jagdschutzorgan hat die Jagdausübungsberechtigten in allen jagdbetrieblichen Belangen zu beraten und auf das nach den jagdrechtlichen Vorschriften gebotene Verhalten hinzuweisen. Bei Gefahr im Verzug hat es anstelle und im Namen des Jagdinhabers die erforderlichen Entscheidungen zu treffen und Maßnahmen durchzuführen.
(1) Die Jagdschutzorgane haben die Befugnisse, die allgemein Organen der öffentlichen Aufsicht nach sonstigen Vorschriften (zB dem VStG oder Waffengesetz 1996) zustehen. Darüber hinaus sind sie innerhalb ihres Dienstbereiches befugt,
1. | Personen, die auf frischer Tat betreten werden oder | |||||||||
2. | Personen, die auf frischer Tat betreten werden, in den Fällen und unter Beachtung der §§ 35 | |||||||||
3. | Fahrzeuge und Gepäckstücke in den Fällen der Z 1 zu durchsuchen, wenn begründeter Verdacht besteht, | |||||||||
4. | im Auftrag der Jagdbehörde Wild zu fangen oder zu töten (§§ 73 Abs 3, 152 Abs 2) | |||||||||
5. | verhältnismäßigen und angemessenen Zwang anzuwenden, um die ihnen mit den Z 1 bis 3 sowie mit § 39 Abs 2 VStG eingeräumten Befugnisse durchzusetzen. Dabei haben sie unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person vorzugehen. |
(2) Die Jagdschutzorgane sind unbeschadet der Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 berechtigt, in Ausübung ihres Amtes ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe und eine kurze Seitenwaffe zu führen. Sie dürfen dabei von diesen Waffen oder Mitteln, deren Wirkung der einer Waffe gleichkommt, nur im Fall der Notwehr oder des Notstandes Gebrauch machen.
(3) Das Jagdschutzorgan hat seine Aufsichtsgebiete regelmäßig, vor allem aber wenn besondere Verhältnisse oder Vorkommnisse dies erfordern, zu begehen und zu beobachten. Es ist verpflichtet, der Jagdbehörde sowie dem Jagdinhaber auf Verlangen Auskunft über seine Beobachtungen zu geben. Wildschäden, schwerwiegende Beeinträchtigungen des Lebensraumes oder sonstige Vorkommnisse, die behördliche Maßnahmen notwendig erscheinen lassen, hat das Jagdschutzorgan unverzüglich der Jagdbehörde zu melden. Über Wildschäden, schwerwiegende Beeinträchtigungen des Lebensraumes sowie Schäden an Einrichtungen der Grundeigentümer zum Schutz vor Wildschäden hat es überdies den Jagdgebietsinhaber unverzüglich zu verständigen.
(4) Das Jagdschutzorgan hat die Jagdausübungsberechtigten in allen jagdbetrieblichen Belangen zu beraten und auf das nach den jagdrechtlichen Vorschriften gebotene Verhalten hinzuweisen. Bei Gefahr im Verzug hat es anstelle und im Namen des Jagdinhabers die erforderlichen Entscheidungen zu treffen und Maßnahmen durchzuführen.