Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Den Richtern gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt für
1.
Richter der Gehaltsgruppen R 1a und R 1b
36,3 Euro,
2.
alle übrigen Richter
45,1 Euro.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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