§ 64b RStDG

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Richter hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis beziehen, beim Präsidenten (Vorsteher) des Gerichtes, bei dem er tätig ist, einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich weiterzuleiten.
  2. (2)Absatz 2Im Dienstrechtsverfahren können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:
    1. 1.Ziffer einsRechtsmittel,
    2. 2.Ziffer 2Säumnisbeschwerden und Fristsetzungsanträge,
    3. 3.Ziffer 3Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
  3. (3)Absatz 3Im Disziplinar- und im Dienstgerichtsverfahren ist der Dienstweg nicht einzuhalten; ebenso nicht bei Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.
  4. (4)Absatz 4Meldungen und Hinweisgebungen gemäß § 58b zweiter Satz können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.Meldungen und Hinweisgebungen gemäß Paragraph 58 b, zweiter Satz können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.
In Kraft seit 25.02.2023 bis 31.12.9999
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