§ 68 RStDG

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
§ 68.Paragraph 68,

Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Richterinnen und Richtern im nachgenannten Ausmaß:

  1. 1.Ziffer einsVorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und 0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert sind 201,4 €,
  2. 2.Ziffer 2Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind 294,5 €,
  3. 3.Ziffer 3Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest zehn ganze Richterplanstellen systemisiert sind 454,0 €,
  4. 4.Ziffer 4Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind 534,9 €,
  5. 5.Ziffer 5Vorsteherin oder Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien 681,1 €,
  6. 6.Ziffer 6Vizepräsidentin oder Vizepräsident eines Gerichtshofes erster Instanz 454,0 €,
  7. 7.Ziffer 7Präsidentin oder Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit er nicht unter Z 8 angeführt ist Präsidentin oder Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit er nicht unter Ziffer 8, angeführt ist 1 254,0 €,
  8. 8.Ziffer 8
    1. a)Litera aPräsidentin oder Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien,
    2. b)Litera bPräsidentin oder Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien 1 560,6 €,
  9. 9.Ziffer 9Vizepräsidentin oder Vizepräsident eines Oberlandesgerichtes, des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesfinanzgerichtes 1 147,2 €,
  10. 10.Ziffer 10für die Leitung der Controllingstelle des Bundesverwaltungsgerichtes 801,3 €.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 68 RStDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 68 RStDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

6 Entscheidungen zu § 68 RStDG


Entscheidungen zu § 68 RStDG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 68 RStDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 68 RStDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis RStDG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 67 RStDG
§ 68a RStDG