Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Richterinnen und Richtern im nachgenannten Ausmaß:
1.Ziffer einsVorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und 0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert sind 201,4 €,
2.Ziffer 2Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind 294,5 €,
3.Ziffer 3Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest zehn ganze Richterplanstellen systemisiert sind 454,0 €,
4.Ziffer 4Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind 534,9 €,
5.Ziffer 5Vorsteherin oder Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien 681,1 €,
6.Ziffer 6Vizepräsidentin oder Vizepräsident eines Gerichtshofes erster Instanz 454,0 €,
7.Ziffer 7Präsidentin oder Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit er nicht unter Z 8 angeführt ist Präsidentin oder Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit er nicht unter Ziffer 8, angeführt ist 1 254,0 €,
8.Ziffer 8
a)Litera aPräsidentin oder Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien,
b)Litera bPräsidentin oder Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien 1 560,6 €,
9.Ziffer 9Vizepräsidentin oder Vizepräsident eines Oberlandesgerichtes, des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesfinanzgerichtes 1 147,2 €,
10.Ziffer 10für die Leitung der Controllingstelle des Bundesverwaltungsgerichtes 801,3 €.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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