§ 64 RStDG

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsWird der Richterin oder dem Richter in Ausübung ihres oder seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der sie oder er angehört, so hat sie oder er dies unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle zu melden, sofern nicht gemäß den jeweiligen verfahrensrechtlichen Vorschriften vorzugehen ist.
  2. (2)Absatz 2Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.Keine Pflicht zur Meldung nach Absatz eins, besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
  3. (3)Absatz 3Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann aus
    1. 1.Ziffer einsin der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder
    2. 2.Ziffer 2in der amtlichen Tätigkeit selbst
    gelegenen Gründen abweichend von Abs. 2 eine Meldepflicht verfügen, sofern dadurch nicht in die richterliche Unabhängigkeit eingegriffen wird.gelegenen Gründen abweichend von Absatz 2, eine Meldepflicht verfügen, sofern dadurch nicht in die richterliche Unabhängigkeit eingegriffen wird.
  4. (4)Absatz 4Die Meldepflicht gemäß Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn durch die Richterin oder den Richter eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 58b erfolgt ist.Die Meldepflicht gemäß Absatz eins, gilt als erfüllt, wenn durch die Richterin oder den Richter eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß Paragraph 58 b, erfolgt ist.
  5. (5)Absatz 5Ist eine Dienstverhinderung der Richterin oder des Richters ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, hat die Richterin oder der Richter dies unverzüglich ihrer oder seiner Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der Dienstbehörde hat sie oder er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.
  6. (6)Absatz 6Ungeachtet sonstiger bundesgesetzlich festgelegter Meldepflichten hat die Richterin oder der Richter ihrer oder seiner Dienstbehörde zu melden:
    1. 1.Ziffer einsNamensänderung,
    2. 2.Ziffer 2Standesveränderung,
    3. 3.Ziffer 3jede Veränderung ihrer oder seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en),
    4. 4.Ziffer 4Verlust des Amtskleids, des Dienstausweises und sonstiger Sachbehelfe,
    5. 5.Ziffer 5Besitz eines Bescheids nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970.Besitz eines Bescheids nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,.
In Kraft seit 10.10.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 64 RStDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 64 RStDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

6 Entscheidungen zu § 64 RStDG


Entscheidungen zu § 64 RStDG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 64 RStDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 64 RStDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis RStDG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 63a RStDG
§ 64a RStDG