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Aufwandsentschädigung
§ 68c. Den Richtern gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie
beträgt für
2. alle übrigen Richter ................................. 620 S.
1. | Richter der Gehaltsgruppen R 1a und R 1b | 36,3 Euro, | ||||||||
2. | alle übrigen Richter | 45,1 Euro. |
Aufwandsentschädigung
§ 68c. Den Richtern gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie
beträgt für
2. alle übrigen Richter ................................. 620 S.
1. | Richter der Gehaltsgruppen R 1a und R 1b | 36,3 Euro, | ||||||||
2. | alle übrigen Richter | 45,1 Euro. |