§ 70 RStDG Amtskleid

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
  1. (1)Absatz einsDem Richter ist bei seiner ersten Ernennung ein Amtskleid aus Bundesmitteln beizustellen.
  2. (2)Absatz 2Wenn durch die Ernennung des Richters auf eine andere Planstelle eine Änderung des Amtskleides erforderlich wird, ist diese von Amts wegen durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3Nach Ablauf der Tragdauer geht das Amtskleid in das Eigentum des Richters über; auf sein Verlangen ist ihm nach Ablauf der Tragdauer ein neues Amtskleid aus Bundesmitteln beizustellen.
  4. (4)Absatz 4Das Amtskleid besteht aus einem Talar und einem Barett. Es ist in sechs verschiedenen Ausstattungen vorzusehen, und zwar je eine für:
    1. 1.Ziffer einsden Richter, soweit er nicht unter Z 2 bis 6 angeführt ist;den Richter, soweit er nicht unter Ziffer 2 bis 6 angeführt ist;
    2. 2.Ziffer 2den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz, den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes und den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes;
    3. 3.Ziffer 3den Präsidenten des Oberlandesgerichtes;
    4. 4.Ziffer 4den Hofrat des Obersten Gerichtshofes;
    5. 5.Ziffer 5den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes und den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes;
    6. 6.Ziffer 6den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes.
  5. (5)Absatz 5Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides hat das Bundesministerium für Justiz durch Verordnung zu erlassen.
In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 70 RStDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 70 RStDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

6 Entscheidungen zu § 70 RStDG


Entscheidungen zu § 70 RStDG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 70 RStDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 70 RStDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 69 RStDG
§ 70a RStDG