Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Wird ein Staatsanwalt zum Richter ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 66 Abs. 1 letzter Satz anderes ergibt.
In Kraft seit 18.06.2015 bis 31.12.9999
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