§ 70a RStDG

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Dem Richter kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Naturalwohnung zugewiesen werden. Durch die Zuweisung wird kein Bestandverhältnis begründet. Die Zuweisung oder der Entzug einer Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.

(2) Jede bauliche Veränderung der Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde.

(2a) Die Dienstbehörde hat die Naturalwohnung zu entziehen, wenn das Dienstverhältnis aus einem anderen Grund als dem des Todes des Richters aufgelöst wird.

(3) Die Dienstbehörde kann die Naturalwohnung entziehen, wenn

1.

der Richter an einen anderen Dienstort ernannt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß das Dienstverhältnis aufgelöst wird,

2.

ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 2 Z 3 des Mietrechtsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 520, darstellen würde,

3.

die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen des Bundes dient als die gegenwärtige Verwendung,

4.

der Richter die Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat.

(4) Ist eine Naturalwohnung entzogen worden, ist sie innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Richter glaubhaft macht, daß es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.

(4a) Wird die Naturalwohnung nicht innerhalb der Räumungsfrist geräumt, so ist der Bescheid nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, zu vollstrecken.

(5) Die Dienstbehörde kann dem Richter, der an einen anderen Dienstort ernannt wurde, dem Richter des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Richters, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Justizbediensteten dringend benötigt wird. Die Abs. 1 bis 4a sind anzuwenden.

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, daß für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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