Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDem Richter kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Naturalwohnung zugewiesen werden. Durch die Zuweisung wird kein Bestandverhältnis begründet. Die Zuweisung oder der Entzug einer Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.
(2)Absatz 2Jede bauliche Veränderung der Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde.
(2a)Absatz 2 aDie Dienstbehörde hat die Naturalwohnung zu entziehen, wenn das Dienstverhältnis aus einem anderen Grund als dem des Todes des Richters aufgelöst wird.
(3)Absatz 3Die Dienstbehörde kann die Naturalwohnung entziehen, wenn
1.Ziffer einsder Richter an einen anderen Dienstort ernannt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß das Dienstverhältnis aufgelöst wird,
2.Ziffer 2ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 2 Z 3 des Mietrechtsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 520, darstellen würde,ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, des Mietrechtsgesetzes 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 520, darstellen würde,
3.Ziffer 3die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen des Bundes dient als die gegenwärtige Verwendung,
4.Ziffer 4der Richter die Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat.
(4)Absatz 4Ist eine Naturalwohnung entzogen worden, ist sie innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Richter glaubhaft macht, daß es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.
(4a)Absatz 4 aWird die Naturalwohnung nicht innerhalb der Räumungsfrist geräumt, so ist der Bescheid nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, zu vollstrecken.Wird die Naturalwohnung nicht innerhalb der Räumungsfrist geräumt, so ist der Bescheid nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53, zu vollstrecken.
(5)Absatz 5Die Dienstbehörde kann dem Richter, der an einen anderen Dienstort ernannt wurde, dem Richter des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Richters, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Justizbediensteten dringend benötigt wird. Die Abs. 1 bis 4a sind anzuwenden.Die Dienstbehörde kann dem Richter, der an einen anderen Dienstort ernannt wurde, dem Richter des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Richters, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Justizbediensteten dringend benötigt wird. Die Absatz eins bis 4a sind anzuwenden.
(6)Absatz 6Die Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, daß für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.Die Absatz eins bis 5 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, daß für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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