1.Ziffer einsfür Richteramtsanwärter ohne Prüfung 3 774,2 € und
2.Ziffer 2für Richteramtsanwärter mit Prüfung 4 202,3 €.
§ 66 Abs. 3 erster Satz ist anzuwenden.Paragraph 66, Absatz 3, erster Satz ist anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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