§ 69 RStDG

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Für die Richterinnen und Richter im Bereich einer Dienstbehörde erster Instanz ist ein Personalverzeichnis zu führen und den Richterinnen und Richtern, den Mitgliedern der Personalsenate sowie den ständig mit Personalangelegenheiten der Richter befassten Bediensteten in elektronischer Form zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Richter sind nach Planstellen getrennt anzuführen. Folgende Personaldaten sind anzugeben:

1.

Name und Geburtsdatum,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015)

3.

Gehaltsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe oder der Erlangung der Dienstalterszulage,

4.

Dienststelle und Wirksamkeitstermin der Ernennung zu dieser Dienststelle,

5.

Wirksamkeitstermin der Ernennung auf die Planstelle,

6.

Dauer der Gerichtspraxis und Vordienstzeiten im Bundesdienst, für die ein abgeschlossenes Universitätsstudium Voraussetzung war,

7.

Ehrenzeichen und Berufstitel, die vom Bundespräsidenten verliehen worden sind.

(Anm.:Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2009)

In Kraft seit 24.12.2020 bis 31.12.9999
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