§ 69 RStDG Personalverzeichnis

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
  1. (1)Absatz einsFür die Richterinnen und Richter im Bereich einer Dienstbehörde erster Instanz ist ein Personalverzeichnis zu führen und den Richterinnen und Richtern, den Mitgliedern der Personalsenate sowie den ständig mit Personalangelegenheiten der Richter befassten Bediensteten in elektronischer Form zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2Die Richter sind nach Planstellen getrennt anzuführen. Folgende Personaldaten sind anzugeben:
    1. 1.Ziffer einsName und Geburtsdatum,
    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,)
    1. 3.Ziffer 3Gehaltsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe oder der Erlangung der Dienstalterszulage,
    2. 4.Ziffer 4Dienststelle und Wirksamkeitstermin der Ernennung zu dieser Dienststelle,
    3. 5.Ziffer 5Wirksamkeitstermin der Ernennung auf die Planstelle,
    4. 6.Ziffer 6Dauer der Gerichtspraxis und Vordienstzeiten im Bundesdienst, für die ein abgeschlossenes Universitätsstudium Voraussetzung war,
    5. 7.Ziffer 7Ehrenzeichen und Berufstitel, die vom Bundespräsidenten verliehen worden sind.

    (Anm.:Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2009)(Anm.:Abs. 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,)

In Kraft seit 24.12.2020 bis 31.12.9999
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