Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Richter ernannt, so bestimmen sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nach der Zeit, die für seine Vorrückung als Richter gemäß § 66 maßgebend gewesen wäre.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 68b RStDG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 68b RStDG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 68b RStDG