Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Richter ernannt, so bestimmen sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nach der Zeit, die für seine Vorrückung als Richter gemäß § 66 maßgebend gewesen wäre.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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