§ 65 RStDG

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Für Richter sind nachstehende Planstellen und Gehaltsgruppen oder feste Gehälter vorgesehen:

 

Planstelle

Gehaltsgruppe

1.

Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes (Sprengelrichter)

 

2.

Richter des Bezirksgerichtes

R 1a

3.

Vorsteher/Richter des Bezirksgerichtes

 

4.

Vorsteher des Bezirksgerichtes

 

5.

Richter des Landes-, des Handelsgerichtes, des Jugendgerichtshofes und des Arbeits- und Sozialgerichtes

R 1b

6.

Vizepräsident des Landes-, des Handelsgerichtes, des Jugendgerichtshofes und des Arbeits- und Sozialgerichtes

 

7.

Präsident des Landes-, des Handelsgerichtes, des Jugendgerichtshofes und des Arbeits- und Sozialgerichtes

 

8.

Richter des Oberlandesgerichtes

 

9.

Senatspräsident des Oberlandesgerichtes

R 2

10.

Vizepräsident des Oberlandesgerichtes

 

11.

Präsident des Oberlandesgerichtes

festes Gehalt

12.

Hofrat des Obersten Gerichtshofes

R 3

13.

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes

 

14.

Vizepräsident des Obersten Gerichtshofes

festes Gehalt

15.

Präsident des Obersten Gerichtshofes

 

 

In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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