Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDie Zahl der Sprengelrichter eines Oberlandesgerichtssprengels darf 3 vH der bei den Bezirksgerichten und Gerichtshöfen erster Instanz systemisierten Richterplanstellen nicht übersteigen. Die Verwendung der Sprengelrichter in der Gerichtsbarkeit ist vom Außensenat des Oberlandesgerichtes zu bestimmen; dieser kann sie nur bei den unterstellten Gerichten und beim Oberlandesgericht selbst für folgende Aufgaben einsetzen:
1.Ziffer einsVertretung von krankheits- oder unfallsbedingt abwesenden Richtern,
2.Ziffer 2Vertretung von Richtern hinsichtlich jener Aufgaben, die sie wegen Bearbeitung von Akten ungewöhnlichen Umfangs nicht wahrnehmen können,
3.Ziffer 3Entlastung von Richtern, in deren Gerichtsabteilungen Rückstände bestehen oder zu entstehen drohen,
4.Ziffer 4Vertretung von suspendierten oder enthobenen Richtern,
5.Ziffer 5Vertretung von Richterinnen, die Beschäftigungsverboten nach dem MSchG unterliegen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2016)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016,)
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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