(1) Die Zahl der Sprengelrichter eines Oberlandesgerichtssprengels darf 3 vH der bei den Bezirksgerichten und Gerichtshöfen erster Instanz systemisierten Richterplanstellen nicht übersteigen. Die Verwendung der Sprengelrichter in der Gerichtsbarkeit ist vom Außensenat des Oberlandesgerichtes zu bestimmen; dieser kann sie nur bei den unterstellten Gerichten und beim Oberlandesgericht selbst für folgende Aufgaben einsetzen:
1. | Vertretung von krankheits- oder unfallsbedingt abwesenden Richtern, | |||||||||
2. | Vertretung von Richtern hinsichtlich jener Aufgaben, die sie wegen Bearbeitung von Akten ungewöhnlichen Umfangs nicht wahrnehmen können, | |||||||||
3. | Entlastung von Richtern, in deren Gerichtsabteilungen Rückstände bestehen oder zu entstehen drohen, | |||||||||
4. | Vertretung von suspendierten oder enthobenen Richtern, | |||||||||
5. | Vertretung von Richterinnen, die Beschäftigungsverboten nach dem MSchG unterliegen. |
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2016)
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