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§ 68b. Durch die Ernennung eines StaatsanwaltesWird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Richter ändern sichernannt, sofernso bestimmen sich nicht aus § 66 Abs. 2 oder 12 anderes ergibt, dieseine Gehaltsstufe und dersein Vorrückungstermin nichtnach der Zeit, die für seine Vorrückung als Richter gemäß § 66 maßgebend gewesen wäre.
§ 68b. Durch die Ernennung eines StaatsanwaltesWird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Richter ändern sichernannt, sofernso bestimmen sich nicht aus § 66 Abs. 2 oder 12 anderes ergibt, dieseine Gehaltsstufe und dersein Vorrückungstermin nichtnach der Zeit, die für seine Vorrückung als Richter gemäß § 66 maßgebend gewesen wäre.