§ 68b RStDG

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
Überstellung

§ 68b. Durch die Ernennung eines StaatsanwaltesWird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Richter ändern sichernannt, sofernso bestimmen sich nicht aus § 66 Abs. 2 oder 12 anderes ergibt, dieseine Gehaltsstufe und dersein Vorrückungstermin nichtnach der Zeit, die für seine Vorrückung als Richter gemäß § 66 maßgebend gewesen wäre.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.01.1990 bis 31.12.1998
Überstellung

§ 68b. Durch die Ernennung eines StaatsanwaltesWird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Richter ändern sichernannt, sofernso bestimmen sich nicht aus § 66 Abs. 2 oder 12 anderes ergibt, dieseine Gehaltsstufe und dersein Vorrückungstermin nichtnach der Zeit, die für seine Vorrückung als Richter gemäß § 66 maßgebend gewesen wäre.

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