§ 68a RStDG

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2015 bis 31.12.9999

Wird ein Staatsanwalt zum Richter ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 66 Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 11 anderes ergibt.

Stand vor dem 17.06.2015

In Kraft vom 01.01.1999 bis 17.06.2015

Wird ein Staatsanwalt zum Richter ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 66 Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 11 anderes ergibt.

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