§ 67 RStDG

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
§ 67.Paragraph 67,

Das Gehalt beträgt

  1. 1.Ziffer einsfür Richteramtsanwärter ohne Prüfung 3 774,2 € und
  2. 2.Ziffer 2für Richteramtsanwärter mit Prüfung 4 202,3 €.
§ 66 Abs. 3 erster Satz ist anzuwenden.Paragraph 66, Absatz 3, erster Satz ist anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
§ 67.Paragraph 67,

Das Gehalt beträgt

  1. 1.Ziffer einsfür Richteramtsanwärter ohne Prüfung 3 774,2 € und
  2. 2.Ziffer 2für Richteramtsanwärter mit Prüfung 4 202,3 €.
§ 66 Abs. 3 erster Satz ist anzuwenden.Paragraph 66, Absatz 3, erster Satz ist anzuwenden.

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