Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDie Gesamtbeurteilung ist dem Beschriebenen in vertraulicher Form schriftlich mitzuteilen.
(2)Absatz 2Er hat das Recht, in seine Dienstbeschreibung Einsicht zu nehmen. Auf sein Verlangen ist ihm eine Ablichtung der Dienstbeschreibung auszufolgen.
(3)Absatz 3Gegen die Gesamtbeurteilung kann der Richter binnen zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung Beschwerde an den Personalsenat des übergeordneten Gerichtshofes erheben.
(4)Absatz 4Eine vom Präsidenten des Gerichtshofes eigenhändig unterschriebene Ausfertigung der Dienstbeschreibung ist zum Standesausweis zu nehmen.
In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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