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Engere Wahl.
§ 44. (1) In die engere Wahl sind von den im ersten Wahlgang nicht gewählten Richtern mit den verhältnismäßig meistenWenn infolge gleicher Zahl an Wahlpunkten doppelt so viele einzubeziehenmehr Richter, als zu wählen sind. Bei Gleichheit der Zahl der Wahlpunkte, als Mitglieder oder als Ersatzmitglieder in Betracht kommen, so entscheidet das vom Vorsitzenden der Wahlkommission zu ziehende Los darüber, wer in die engere Wahl zu bringenals Mitglied und wer als Ersatzmitglied gewählt ist.
(2) Stimmen, die bei der engerenDie Annahme einer Wahl auf einen nicht in die engere Wahl gebrachten Richter entfallen, sind ungültig.
(3) Bei Durchführung der engeren Wahl sind die Bestimmungenist - vorbehaltlich der §§ 37 §§ 46a Abs. 5 bis 43 sinngemäß anzuwendenund 46b Abs. 5 - Amtspflicht.
Engere Wahl.
§ 44. (1) In die engere Wahl sind von den im ersten Wahlgang nicht gewählten Richtern mit den verhältnismäßig meistenWenn infolge gleicher Zahl an Wahlpunkten doppelt so viele einzubeziehenmehr Richter, als zu wählen sind. Bei Gleichheit der Zahl der Wahlpunkte, als Mitglieder oder als Ersatzmitglieder in Betracht kommen, so entscheidet das vom Vorsitzenden der Wahlkommission zu ziehende Los darüber, wer in die engere Wahl zu bringenals Mitglied und wer als Ersatzmitglied gewählt ist.
(2) Stimmen, die bei der engerenDie Annahme einer Wahl auf einen nicht in die engere Wahl gebrachten Richter entfallen, sind ungültig.
(3) Bei Durchführung der engeren Wahl sind die Bestimmungenist - vorbehaltlich der §§ 37 §§ 46a Abs. 5 bis 43 sinngemäß anzuwendenund 46b Abs. 5 - Amtspflicht.