§ 44 RStDG Annahme der Wahl

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1995 bis 31.12.9999

Engere Wahl.

§ 44. (1) In die engere Wahl sind von den im ersten Wahlgang nicht gewählten Richtern mit den verhältnismäßig meistenWenn infolge gleicher Zahl an Wahlpunkten doppelt so viele einzubeziehenmehr Richter, als zu wählen sind. Bei Gleichheit der Zahl der Wahlpunkte, als Mitglieder oder als Ersatzmitglieder in Betracht kommen, so entscheidet das vom Vorsitzenden der Wahlkommission zu ziehende Los darüber, wer in die engere Wahl zu bringenals Mitglied und wer als Ersatzmitglied gewählt ist.

(2) Stimmen, die bei der engerenDie Annahme einer Wahl auf einen nicht in die engere Wahl gebrachten Richter entfallen, sind ungültig.

(3) Bei Durchführung der engeren Wahl sind die Bestimmungenist - vorbehaltlich der §§ 37 §§ 46a Abs. 5 bis 43 sinngemäß anzuwendenund 46b Abs. 5 - Amtspflicht.

Stand vor dem 30.09.1995

In Kraft vom 01.05.1962 bis 30.09.1995

Engere Wahl.

§ 44. (1) In die engere Wahl sind von den im ersten Wahlgang nicht gewählten Richtern mit den verhältnismäßig meistenWenn infolge gleicher Zahl an Wahlpunkten doppelt so viele einzubeziehenmehr Richter, als zu wählen sind. Bei Gleichheit der Zahl der Wahlpunkte, als Mitglieder oder als Ersatzmitglieder in Betracht kommen, so entscheidet das vom Vorsitzenden der Wahlkommission zu ziehende Los darüber, wer in die engere Wahl zu bringenals Mitglied und wer als Ersatzmitglied gewählt ist.

(2) Stimmen, die bei der engerenDie Annahme einer Wahl auf einen nicht in die engere Wahl gebrachten Richter entfallen, sind ungültig.

(3) Bei Durchführung der engeren Wahl sind die Bestimmungenist - vorbehaltlich der §§ 37 §§ 46a Abs. 5 bis 43 sinngemäß anzuwendenund 46b Abs. 5 - Amtspflicht.

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