§ 44 RStDG Annahme der Wahl

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1995 bis 31.12.9999
Paragraph 44, (1) In die engere Wahl sind von den im ersten Wahlgang nicht gewählten Richtern mit den verhältnismäßig meisten Wahlpunkten doppelt so viele einzubeziehen, als zu wählen sind. Bei Gleichheit der Zahl der Wahlpunkte entscheidet das vom Vorsitzenden der Wahlkommission zu ziehende Los, wer in die engere Wahl zu bringen ist.

  1. (2)Absatz 2Stimmen, die bei der engeren Wahl auf einen nicht in die engere Wahl gebrachten Richter entfallen, sind ungültig.
  2. (3)Absatz 3Bei Durchführung der engeren Wahl sind die Bestimmungen der §§ 37 bis 43 sinngemäß anzuwenden.Bei Durchführung der engeren Wahl sind die Bestimmungen der Paragraphen 37 bis 43 sinngemäß anzuwenden.
  3. (1)Absatz einsWenn infolge gleicher Zahl an Wahlpunkten mehr Richter, als zu wählen sind, als Mitglieder oder als Ersatzmitglieder in Betracht kommen, so entscheidet das vom Vorsitzenden der Wahlkommission zu ziehende Los darüber, wer als Mitglied und wer als Ersatzmitglied gewählt ist.
  4. (2)Absatz 2Die Annahme einer Wahl ist - vorbehaltlich der §§ 46a Abs. 5 und 46b Abs. 5 - Amtspflicht.Die Annahme einer Wahl ist - vorbehaltlich der Paragraphen 46 a, Absatz 5 und 46b Absatz 5, - Amtspflicht.

Stand vor dem 30.09.1995

In Kraft vom 01.05.1962 bis 30.09.1995
Paragraph 44, (1) In die engere Wahl sind von den im ersten Wahlgang nicht gewählten Richtern mit den verhältnismäßig meisten Wahlpunkten doppelt so viele einzubeziehen, als zu wählen sind. Bei Gleichheit der Zahl der Wahlpunkte entscheidet das vom Vorsitzenden der Wahlkommission zu ziehende Los, wer in die engere Wahl zu bringen ist.

  1. (2)Absatz 2Stimmen, die bei der engeren Wahl auf einen nicht in die engere Wahl gebrachten Richter entfallen, sind ungültig.
  2. (3)Absatz 3Bei Durchführung der engeren Wahl sind die Bestimmungen der §§ 37 bis 43 sinngemäß anzuwenden.Bei Durchführung der engeren Wahl sind die Bestimmungen der Paragraphen 37 bis 43 sinngemäß anzuwenden.
  3. (1)Absatz einsWenn infolge gleicher Zahl an Wahlpunkten mehr Richter, als zu wählen sind, als Mitglieder oder als Ersatzmitglieder in Betracht kommen, so entscheidet das vom Vorsitzenden der Wahlkommission zu ziehende Los darüber, wer als Mitglied und wer als Ersatzmitglied gewählt ist.
  4. (2)Absatz 2Die Annahme einer Wahl ist - vorbehaltlich der §§ 46a Abs. 5 und 46b Abs. 5 - Amtspflicht.Die Annahme einer Wahl ist - vorbehaltlich der Paragraphen 46 a, Absatz 5 und 46b Absatz 5, - Amtspflicht.

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