Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsFalls es der Personalsenat für erforderlich hält, kann er einen Bewerber vorladen und anhören. Wird ein Bewerber vorgeladen, sind die nicht vorgeladenen Bewerber vom Termin dieser Personalsenatssitzung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihnen freisteht, zu dieser Personalsenatssitzung zu erscheinen und ihre Anhörung zu beantragen. Einem derartigen Antrag ist zu entsprechen.
(2)Absatz 2Über den Inhalt von Anhörungen ist ein Protokoll aufzunehmen und dem Besetzungsvorschlag anzuschließen.
In Kraft seit 01.07.1994 bis 31.12.9999
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