§ 39 RStDG

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Zur Durchführung der Wahl ist eine Wahlkommission zu bilden, die aus der Präsidentin als Vorsitzender oder dem Präsidenten als VorsitzendenVorsitzendem und den zwei -– von der Präsidentin oder vom Präsidenten abgesehen - an Lebensjahren ältesten Richterinnen oder Richtern des GerichtshofesGerichtshofs, die an der persönlichen Ausübung des Wahlrechtes nicht verhindert sind, besteht.

(2) Die Wahl ist geheim. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Der Richter,Die Richterin oder der infolge Erkrankung, BeurlaubungRichter kann eine wahlberechtigte Richterin oder dienstlicher Abwesenheit an der persönlichen Ausübung des Wahlrechtes verhindert ist, kann einen wahlberechtigten Richter zur Ausübung des StimmrechtesWahlrechts gemäß Abs. 3 schriftlich bevollmächtigen; die Vollmacht ist zu den Wahlakten zu nehmen.

(3) Das Wahlrecht ist durch Übergabe der in ein zur Verfügung gestelltes Wahlkuvert gesteckten amtlichen Stimmzettel an die Wahlkommission auszuüben. Die Richterinnen und Richter derjenigen Bezirksgerichte, die nicht im selben Amtsgebäude wie der Gerichtshof erster Instanz untergebracht sind, haben am Wahltag die amtlichen Stimmzettel in verschlossenen Wahlkuverts der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Bezirksgerichtes zu übergeben, die oder der die ungeöffneten Kuverts mit einem Verzeichnis der Richterinnen und Richter, die das Stimmrecht ausgeübt haben, unverzüglich der Wahlkommission vorzulegen hat.

Stand vor dem 23.12.2020

In Kraft vom 31.12.2003 bis 23.12.2020

(1) Zur Durchführung der Wahl ist eine Wahlkommission zu bilden, die aus der Präsidentin als Vorsitzender oder dem Präsidenten als VorsitzendenVorsitzendem und den zwei -– von der Präsidentin oder vom Präsidenten abgesehen - an Lebensjahren ältesten Richterinnen oder Richtern des GerichtshofesGerichtshofs, die an der persönlichen Ausübung des Wahlrechtes nicht verhindert sind, besteht.

(2) Die Wahl ist geheim. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Der Richter,Die Richterin oder der infolge Erkrankung, BeurlaubungRichter kann eine wahlberechtigte Richterin oder dienstlicher Abwesenheit an der persönlichen Ausübung des Wahlrechtes verhindert ist, kann einen wahlberechtigten Richter zur Ausübung des StimmrechtesWahlrechts gemäß Abs. 3 schriftlich bevollmächtigen; die Vollmacht ist zu den Wahlakten zu nehmen.

(3) Das Wahlrecht ist durch Übergabe der in ein zur Verfügung gestelltes Wahlkuvert gesteckten amtlichen Stimmzettel an die Wahlkommission auszuüben. Die Richterinnen und Richter derjenigen Bezirksgerichte, die nicht im selben Amtsgebäude wie der Gerichtshof erster Instanz untergebracht sind, haben am Wahltag die amtlichen Stimmzettel in verschlossenen Wahlkuverts der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Bezirksgerichtes zu übergeben, die oder der die ungeöffneten Kuverts mit einem Verzeichnis der Richterinnen und Richter, die das Stimmrecht ausgeübt haben, unverzüglich der Wahlkommission vorzulegen hat.

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