§ 211a RStDG Überleitung bestehender Dienstverhältnisse

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Bediensteten nach Art. 1 Abs. 1 werden nach den §§ 169c, 169d und 169e GehG übergeleitet. Abweichend von diesen Bestimmungen gelten dabei die Gehaltsgruppen als Verwendungsgruppen und das Ausmaß der nach § 169c Abs. 9 GehG gebührenden Wahrungszulage wird bei den Gehaltsgruppen R 1a, R 1b, R 1c, R 2, R 3 sowie St 1, St 2 und St 3 mit 60% des Fehlbetrags vom Überleitungsbetrag auf das Gehalt der Überleitungsstufe bemessen.

(2) Abweichend von § 169c Abs. 7 GehG erhöht sich das Besoldungsdienstalter der übergeleiteten Richterinnen und Richter nach § 66 Abs. 12 sowie der übergeleiteten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nach § 190 Abs. 7 bereits mit 1. März 2015 um ein Jahr und sechs Monate. Wird eine übergeleitete Bedienstete oder ein übergeleiteter Bediensteter erst nach dem 11. Februar 2015 in eine solche Funktion ernannt, so erhöht sich ihr oder sein Besoldungsdienstalter bereits mit Wirksamwerden der Ernennung um ein Jahr und sechs Monate, wenn sie oder er die Überleitungsstufe noch nicht erreicht hat.

(3) Richterinnen und Richtern der Gehaltsgruppen I bis III sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppen I bis III gebührt die Leistungsstrukturzulage bis zur Vorrückung in die Überleitungsstufe weiterhin in derselben Höhe wie im Überleitungsmonat, wobei sie sich im selben Ausmaß erhöht wie der entsprechende Betrag in § 170 Abs. 1 bzw. § 200 Abs. 1.

In Kraft seit 12.02.2015 bis 31.12.9999
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