Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDas Disziplinargericht, das die Wiederaufnahme zugunsten des Beschuldigten bewilligt hat, kann mit Zustimmung des Disziplinaranwaltes ohne mündliche Verhandlung auf Freispruch erkennen.
(2)Absatz 2Wird der Beschuldigte, zu dessen Gunsten die Wiederaufnahme bewilligt worden ist, neuerlich schuldig erkannt, so kann keine strengere als die im aufgehobenen Erkenntnis verhängte Strafe ausgesprochen werden. Bei der Bemessung der Strafe ist auf die bereits erlittene Strafe Rücksicht zu nehmen.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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