§ 162 RStDG Gebührenfreiheit

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.06.2024

Im Disziplinarverfahren sind keine Gebühren zu entrichten.

In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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