Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsÜber den Antrag auf Wiederaufnahme sowie darüber, ob auf Grund dieses Antrages mit dem Vollzug der Disziplinarstrafe innezuhalten ist, hat das Disziplinargericht, das in erster Instanz entschieden hat, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zu entscheiden. Der Beschluß ist dem Richter oder nach dessen Tod denjenigen Personen, die für den Fall, daß gesetzliche Erbfolge einträte, als gesetzliche Erben in Betracht kämen, und dem Disziplinaranwalt zuzustellen.
(2)Absatz 2Vor der Beschlußfassung können Vorerhebungen durchgeführt werden. Hiebei sind die Bestimmungen des § 122 sinngemäß anzuwenden.Vor der Beschlußfassung können Vorerhebungen durchgeführt werden. Hiebei sind die Bestimmungen des Paragraph 122, sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes können der Richter oder nach dessen Tod diejenigen Personen, die für den Fall, daß gesetzliche Erbfolge einträte, als gesetzliche Erben in Betracht kämen, und der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben.
In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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