§ 160 RStDG Disziplinargericht, Disziplinarverfahren

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens ist das Disziplinargericht zuständig, das unmittelbar vor Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses für den Richter zuständig gewesen ist.

(2) Im übrigen sind die Bestimmungen der Abschnitte I bis V des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes für den im Ruhestand befindlichen Richter sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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