§ 150 RStDG

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Jede Suspendierung, auch eine einstweilige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der oder des Beschuldigten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Für die Dauer der einstweiligen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch das Disziplinargericht ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 GehG hereinzubringen. Nimmt die Richterin oder der Richter während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Richterin oder der Richter unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung. Das Disziplinargericht kann auf Antrag der oder des Beschuldigten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der oder des Beschuldigten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 nicht erreicht.

In Kraft seit 24.12.2020 bis 31.12.9999
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