§ 158 RStDG

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Der im Ruhestand befindliche Richter unterliegt der disziplinären Verantwortlichkeit:

1.

wegen eines im aktiven Dienstverhältnis begangenen Dienstvergehens;

2.

wegen grober Verletzung der ihm nach diesem Bundesgesetz im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen.

In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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