Der im Ruhestand befindliche Richter unterliegt der disziplinären Verantwortlichkeit:
1.Ziffer einswegen eines im aktiven Dienstverhältnis begangenen Dienstvergehens;
2.Ziffer 2wegen grober Verletzung der ihm nach diesem Bundesgesetz im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen.
In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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