Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Der im Ruhestand befindliche Richter unterliegt der disziplinären Verantwortlichkeit:
1.
wegen eines im aktiven Dienstverhältnis begangenen Dienstvergehens;
2.
wegen grober Verletzung der ihm nach diesem Bundesgesetz im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen.
In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 158 RStDG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 158 RStDG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 158 RStDG