Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDas Disziplinargericht kann ohne mündliche Verhandlung die Suspendierung des Beschuldigten vom Dienst verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf die Natur oder Schwere der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung im dienstlichen Interesse liegt oder zur Wahrung des Standesansehens erforderlich erscheint.
(2)Absatz 2Für die Dauer der Suspendierung darf der Richter auch Nebentätigkeiten nicht ausüben.
In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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