§ 155 RStDG

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Das Disziplinargericht, das die Wiederaufnahme zugunsten des Beschuldigten bewilligt hat, kann mit Zustimmung des Disziplinaranwaltes ohne mündliche Verhandlung auf Freispruch oder eine Ordnungsstrafe erkennen.

(2) Wird der Beschuldigte, zu dessen Gunsten die Wiederaufnahme bewilligt worden ist, neuerlich schuldig erkannt, so kann keine strengere als die im aufgehobenen Erkenntnis verhängte Strafe ausgesprochen werden. Bei der Bemessung der Strafe ist auf die bereits erlittene Strafe Rücksicht zu nehmen.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.2011

(1) Das Disziplinargericht, das die Wiederaufnahme zugunsten des Beschuldigten bewilligt hat, kann mit Zustimmung des Disziplinaranwaltes ohne mündliche Verhandlung auf Freispruch oder eine Ordnungsstrafe erkennen.

(2) Wird der Beschuldigte, zu dessen Gunsten die Wiederaufnahme bewilligt worden ist, neuerlich schuldig erkannt, so kann keine strengere als die im aufgehobenen Erkenntnis verhängte Strafe ausgesprochen werden. Bei der Bemessung der Strafe ist auf die bereits erlittene Strafe Rücksicht zu nehmen.

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