Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
Für die Vornahme der Zustellungen gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung. Eine öffentliche Aufforderung zum Erscheinen sowie eine amtliche Verlautbarung des Erkenntnisses sind jedoch nicht zulässig.
In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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